Unsere Satzung

Die Vereinssatzung


Nachstehend finden Sie die aktuelle Vereinssatzung unseres Fördervereins. 


S A T Z U N G


des Vereins „Postler für Dich“




§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Postler für Dich“.

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz "e.V."

Der Sitz des Vereins ist Essen.



§ 2 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 3 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige  Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.'


Zweck des Vereins ist die Förderung:


  • (1)  Der Jugendhilfe
    Zur Förderung Jugendhilfe gehört insbesondere die Unterstützung von Einrichtungen zur Erziehung von Kindern, Jugendlichen und Heranwachsenden wie z.B. Kinderheimen, Wohngruppen, Tagesgruppen. Weiterhin die Förderung und Unterstützung in jeder zulässigen Art und Weise von Einrichtungen, Maßnahmen und Projekten, die einer positiven sozialen Entwicklung dienen. Hierzu gehört auch die Resozialisierung und Integration.

    Unterstützt werden soll hier beispielsweise durch Anschaffung und Bezuschussung von Sport- und Spielgeräten, Therapiematerial, Bekleidung bei enormen Wachstumsschub usw. Des Weiteren durch Förderungen, deren Kosten vom Jugendamt nicht, nur zum Teil oder im (zeitlich) begrenzten Umfang getragen werden können, wie z.B. besondere Therapien, Heilpädagogik, Tanzkurse etc.

    Auch bei besonderen Anlässen, wie z.B. bei Geburtstagen der Kinder oder zu Weihnachten, sollen die o.g. Einrichtungen unterstützt werden, da die verschiedenen Jugendämter hier pro Kind nur geringe Pauschalen bereitstellen können, die, je nach Kind und zuständigen Jugendamt, teils sehr unterschiedlich ausfallen. Mit der Unterstützung soll eine Benachteiligung gegenüber anderen Kindern, die in einem regulären familiären Umfeld aufwachsen, vermieden bzw. abgemildert werden.

    Zweck des Vereins ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung der Jugendhilfe durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
     


  • (2)  Der Erziehung und Bildung von Jugendlichen
    Zur Förderung der Erziehung und Bildung gehört insbesondere die Unterstützung von Einrichtungen zur Erziehung von Kindern, Jugendlichen und Heranwachsenden wie z.B. Kinderheimen, Wohngruppen, Tagesgruppen.

    Unterstützt werden sollen hier die o.g. Einrichtungen zum Beispiel durch Förderungen, deren Kosten vom Jugendamt nicht, nur zum Teil oder im begrenzten (zeitlichen) Umfang getragen werden können, wie zum Beispiel die Finanzierung und Bezuschussung von Ausflügen, Ferienfreizeiten und Urlauben für die Kinder.

    So soll insbesondere die individuelle und soziale Entwicklung junger Menschen im Rahmen der Erziehung gefördert werden, die in einem außerfamiliären Umfeld aufwachsen und eine Benachteiligung gegenüber anderen Kindern, die in einem regulären familiären Umfeld aufwachsen, vermieden bzw. abgemildert werden.

    Im Bereich der Bildung sollen die o.g. Einrichtungen zum Beispiel durch Bezuschussung und Finanzierung von Nachhilfeunterricht für leistungsschwächere Kinder gefördert werden oder der Erwerb erforderlicher Kenntnisse, Fähigkeiten und Qualifikation zur Aufnahme einer Berufsausbildung unterstützt werden.

    Zweck des Vereins ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung der Erziehung und Bildung von Jugendlichen durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.



  • (3)  Der Daseinsfürsorge und Hungerhilfe (Mildtätige Zwecke im Sinne des § 53 Abgabenordnung)

    Der Verein hat weiterhin zum Ziel, notleidende und hilfsbedürftige Menschen durch Hilfsmaßnahmen zu unterstützen.

    Hierzu gehören nicht nur Hilfsmaßnahmen auf dem Gebiet der Ernährung, der gesundheitlichen Versorgung, sondern auch Hilfsmaßnahmen zur besseren Gestaltung der allgemeinen Lebensumstände, insbesondere durch Sachspenden aller Art.

    So wollen wir zum Beispiel schwerstkranke Kinder in Kinderkliniken sowie sterbende Kinder und deren Angehörige in Kinderhospizen unterstützen und Dinge finanzieren, die beispielsweise von den Krankenkassen nicht, nur zum Teil oder im begrenzten (zeitlichen) Umfang übernommen werden, wie Clowns, Zaubershows, kleine Events oder auch zusätzliche Therapiestunden jeglicher Art.

    Auch möchten wir Projekte fördern, die es sich zur Aufgabe gemacht haben zum Beispiel Kinder sozial- und finanziell schwacher Herkunft mit Schulbroten, Mittagessen oder anderen Mahlzeiten versorgen.


Zweck des Vereins ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung mildtätiger Zwecke im Sinne des § 53 Abgabenordnung durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.


Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell tätig. Eine Begrenzung nach Hautfarbe, Geschlecht,  Staatsangehörigkeit, Gruppenzugehörigkeit, Religion, Konfession oder sexueller Orientierung gibt es nicht.


Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung und Verwendung von Mitteln durch Spenden, Beiträge, Umlagen, Zuschüsse, sonstige Zuwendungen und ggf. weiterer erwirtschafteter Überschüsse und Gewinne unmittelbar für die vorgenannten Förderzwecke sowie die Weiterleitung der Mittel an andere ebenfalls steuerbegünstigte Körperschaften oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts zur Verwendung für ihre steuerbegünstigten Zwecke (§ 58 Nr.2 Abgabenordnung).


§ 4 Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.



§ 5 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.



§ 6 Verbot von Begünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 8 Erwerb der Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich, per Email oder per Onlineformular zu stellen.

Es besteht die Möglichkeit einer aktiven Mitgliedschaft und der Fördermitgliedschaft:


  • (1)  Aktive Vereinsmitglieder
    Sind ordentliche Mitglieder des Vereins und können somit uneingeschränkt die sich aus der Satzung ergebenen Mitgliederrechte ausüben. Sie sind berechtigt für Ämter und Funktionen im Verein zu kandidieren und an der Willensbildung des Vereins aktiv mitzuwirken.


  • (2)  Fördermitglieder
    Sind Mitglieder, die die Vereinsarbeit durch ihre Mitgliedsbeiträge als passive Mitglieder fördern aber darüber hinaus, im Gegensatz zu ordentlichen Mitgliedern, nicht aktiv im Verein mitwirken. So sind Fördermitglieder zwar berechtigt an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, haben aber kein Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

Fördermitglieder werden, genau wie ordentliche Mitglieder, vom Vorstand regelmäßig über die Vereinsaktivitäten informiert und über die Verwendung Beiträge und Mittel des Vereins auf dem Laufenden gehalten.


Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.


Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.



§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.


Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss jeweils zum Ende des laufenden Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Die Beendigung der Mitgliedschaft ist somit jederzeit ohne Angabe von Gründen zum Monatsende möglich.


Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.



§ 10 Beiträge


Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.



§ 11 Organe des Vereins


Organe des Vereins sind

-die Mitgliederversammlung

-der Vorstand

-der Spendenbeirat



§ 12 Mitgliederversammlung


Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstands, Wahl der Kassenprüfer/innen Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.


Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.


Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.


Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Schriftform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekanntgegebene Anschrift bzw. E-Mail-Adresse gerichtet war.


Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.


Anträge über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.


Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.


Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.


Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.


Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.


Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.


Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.


Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.



§ 13 Vorstand


Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der 1. Vorsitzende ist einzelvertretungsberechtigt. Die übrigen Vorstandsmitglieder können den Verein nur gemeinsam vertreten.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahre gewählt.


Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.


Wiederwahl ist zulässig.


Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.


Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.


Endet das Amt eines Vorstandsmitglieds vorzeitig, so bestimmt der Vorstand aus dem Kreis der Mitglieder einen Nachfolger für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied. Die Amtszeit des so bestimmten Vorstandsmitglieds endet mit der ursprünglichen Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.


Vorstandssitzungen können sowohl als Präsenzmeeting, als auch virtuell, z.B. per Video- oder Telefonkonferenz, durchgeführt werden.

 


§ 14 Spendenbeirat


Der Spendenbeirat ist für die Mittelvergabe des Vereins zuständig und entscheidet über die Ausschüttung der Mittel. Der Vorstand nennt dem Spendenbeirat auf dessen Nachfrage das für die Mittelvergabe zur Verfügung stehende Volumen.


Der Spendenbeirat besteht aus dem Vereinsvorstand und bis zu drei weiteren von der Mitgliederversammlung zu benennenden Vertretern aller Mitgliedergruppen. Der Spendenbeirat kann weitere Mitglieder in den Spendenbeirat aufnehmen.


Die Mitglieder des Vereinsvorstandes bilden in ihnen jeweiligen Funktionen den Vorstand des Spendenbeirates.

Die Amtszeit des Spendenbeirates beträgt ein Jahr.


Endet das Amt eines Mitglieds des Spendenbeirats vorzeitig, so bestimmt der Vorstand aus dem Kreis der Mitglieder einen Nachfolger für das ausgeschiedene Spendenbeiratsmitglied. Die Amtszeit des so bestimmten Spendenbeiratsmitgliedes endet mit der ursprünglichen Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.


Wiederwahl ist zulässig.


Sitzungen des Spendenbeirats können sowohl als Präsenzmeeting, als auch virtuell, z.B. per Video- oder Telefonkonferenz, durchgeführt werden.



§ 15 Möglichkeit der virtuellen Mitgliederversammlung


Die Mitgliederversammlung kann entweder real oder virtuell erfolgen. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Die Vorschrift des § 32 Abs. 2 BGB bleibt hiervon unberührt. Virtuelle Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen Chatroom oder per Video oder Telefonkonferenz statt. Mitglieder müssen sich hierbei mit ihren Daten sowie einem gesonderten Passwort anmelden.


Das Passwort ist jeweils nur für eine virtuelle Mitgliederversammlung gültig. Mitglieder, die ihre E-Mail Adresse beim Verein registriert haben, erhalten das Passwort durch eine gesonderte E-Mail, die übrigen Mitglieder erhalten das Passwort per Brief. Ausreichend ist eine Versendung des Passworts zwei Tage vor der Mitgliederversammlung an die dem Verein zuletzt bekannt gegebene (E-Mail-) Adresse bzw. eine Woche vor Versammlung an die dem Verein zuletzt bekannte Postadresse. Die Mitglieder sind verpflichtet, das Passwort geheim zu halten. Eine Weitergabe an dritte Personen ist nicht zulässig.



§ 16 Kassenprüfung


Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in.


Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.


Wiederwahl ist zulässig.


 

§ 17 Auflösung des Vereins


Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Aktion Lichtblicke e.V., Köln, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.



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